Satzung
Der Name des Vereins ist: SAILHORSE-Klassenvereinigung im Deutschen
Segler-Verband e.V.
- Die SAILHORSE-Klassenvereinigung ist ein Zusammenschluß von
Personen zur Förderung des Segelsports mit Kieljachten nach den
Zeichnungen und Bauvorschriften der Hersteller N.V. Seahorse/B.V. SAILHORSE/
Cather Friesland B.V./Valkon B.V. Sitz der Vereinigung ist Hamburg, sie ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg einzutragen.
- Die SAILHORSE-Klassenvereinigung übt ihre Tätigkeit in
Gemeinnützigkeit und unter besonderer Berücksichtigung der
über die Gemeinnützigkeit erlassenen Bestimmungen aus, wobei etwa
entstandene Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden und die Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung erhalten.
- Der Beitritt zur SAILHORSE-Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche
Erklärung. Minderjährige fügen die schriftliche
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters bei. Der
jährliche, im Voraus zu entrichtende Beitrag beträgt Euro 17,90
für Mitglieder, die ein SAILHORSE- oder SEAHORSE-Boot besitzen, und
Euro 8,95 für sonstige Mitglieder. Über die Höhe des Beitrages
juristischer Personen entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Er muß mindestens vier
Wochen vorher schriftlich dem Vorstand angekündigt sein. Ein Mitglied
kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
- das Mitglied trotz Mahnung einen fälligen Betrag nicht bezahlt,
- die Streichung des Mitgliedes im Interesse der SAILHORSE-Klassenvereinigung
dem Vorstand notwendig erscheint.
Ein betroffenes Mitglied kann gegen die Kündigung innerhalb von
sechs Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat
oder, falls dieser nicht tätig wird, die nächste Mitgliederversammlung.
- Organe der SAILHORSE-Klassenvereinigung sind Mitgliederversammlung und
Vorstand und Ehrenrat.
- Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal in zwei Jahren nach
schriftlicher Einberufung per Post durch den Vorstand und faßt ihre
Beschlüsse, mit Ausnahme der Ziffer 13,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Insbesondere wählt sie
den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die der Versammlung berichten und die
Entlastung des Vorstandes beantragen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung von Stimmen ist möglich, bedarf jedoch der Schriftform.
In DSV-Angelegenheiten stimmen nur die Mitglieder, die im DSV Mitglied sind,
und zwar mit der Stimmenzahl, die der Zahl ihrer dem DSV gemeldeten Mitglieder
entspricht. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung soll mindestens 4
Wochen, sie muß spätestens 2 Wochen vorher ergehen und soll von
einer Tagesordnung begleitet sein. Über jede Versammlung ist ein Protokoll
zu führen, es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Versammlungsleiter
ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung wählt die Versammlung
den Versammlungsleiter.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs
volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl kann durch Akklamation durchgeführt werden, falls die Mehrheit der
Mitgliederversammlung nicht die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl
beantragt. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der 1.
Vorsitzende vertritt die SAILHORSE-Klassenvereinigung im Sinn des § 26
BGB. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden und
- dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand
ist zuständig für alle Angelegenheiten der Klassenvereinigung.
Änderungen der Klassen- und Vermessungsvorschriften sind Sache der
International SAILHORSE Class Association (ISCA), in der die Klassenvereinigung
Mitglied ist.
- Der Ehrenrat ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen
dem Vorstand und den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander.
Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Wahl erfolgt entsprechend den Vorstandswahlen.
- Die SAILHORSE-Klassenvereinigung sieht eine regionale Wahrnehmung der
Interessen ihrer Mitglieder analog der Gliederung des Deutschen
Segler-Verbandes vor:Bayern Bremen Hamburg Niedersachsen Schleswig-Holstein
Berlin Bodensee Mittelrhein/Neckar Nordrhein-Westfalen.
- Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch die Klassenvereinigung.
- Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften
des DSV zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften
und Prinzipien.
- Die SAILHORSE-Klassenvereinigung kann durch Verbandsvereine des DSV
Ausschreibungen für Wettfahrten der SAILHORSE-Klassenvereinigung
veranlassen.
- Für die Wettfahrtbeteiligung gelten die Regeln des DSV und des
ausschreibenden Vereins.
- Für die Auflösung der SAILHORSE-Klassenvereinigung,
über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist, bedarf es
mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Verbleibendes
Vermögen fällt an den Deutschen Segler-Verband und ist zur
Förderung des Jugendsegelns zu verwenden. Diese Satzung ist am 19.02.1972
errichtet worden und enthält die Änderungen vom 27.10.1973, 24.05.1975,
22.11.1975 und 03.09.1977. Sie ist am 14.03.1974 in das Vereinsregister
unter der Nummer 8080 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden. Sie
enthält ferner die Änderung vom 16.08.1986.
Der Vorstand